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   VG Potsdam, 09.03.2017 - 1 K 1151/15   

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VG Potsdam, 09.03.2017 - 1 K 1151/15 (https://dejure.org/2017,33181)
VG Potsdam, Entscheidung vom 09.03.2017 - 1 K 1151/15 (https://dejure.org/2017,33181)
VG Potsdam, Entscheidung vom 09. März 2017 - 1 K 1151/15 (https://dejure.org/2017,33181)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2014 - 9 N 50.13

    Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband;

    Auszug aus VG Potsdam, 09.03.2017 - 1 K 1151/15
    Die personellen und sachlichen Mittel des Verbandes sind dabei für die Erfüllung beider Aufgaben und gegebenenfalls für weitere freiwillige Aufgaben einzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris).

    Der Landesgesetzgeber hat in § 79 Abs. 1 BbgWG die Gewässerunterhaltungsverbände zur Unterhaltung der Gewässer I. und II. Ordnung verpflichtet hat, was diese berechtigt, die Unterhaltung im Grundsatz in einem Betrieb durchzuführen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris).

    Zudem kommt dem Verband bei der Aufgabenerfüllung ein weites Organisationsermessen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris) zu, das sich auch auf die Haushaltsführung erstreckt.

    Etwaige Verstöße gegen das Verbandsrecht sind unter dem Blickwinkel der kostenmäßigen Vertretbarkeit der konkreten Aufgabenerledigung für sich genommen unerheblich, es sei denn, sie gehen mit unvertretbaren Mehrkosten einher (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris).

  • VG Potsdam, 09.05.2012 - 6 K 2294/07

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

    Auszug aus VG Potsdam, 09.03.2017 - 1 K 1151/15
    Zum anderen überschreitet der Verbandsbeitrag nicht bereits dann das zur Aufgabenerfüllung Erforderliche, wenn die das Jahr abschließende Bilanz Rücklagen - in erheblichem Umfang - ausweist (so aber VG Potsdam, Urteil vom 9. Mai 2012 - VG 6 K 2294/07 -, juris), sondern vielmehr erst dann, wenn der Verband aus den Beiträgen tatsächlich unzulässig Vermögen bildet (vgl. zu den Beiträgen für eine Kammer BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 -, BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 -, juris; OVG Magdeburg, Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 -, juris).

    Da der Beigeladene berechtigt war, die bilanzierten Rücklagen zu bilden, kann die Klägerin auch nicht verlangen, diese Rücklagen ganz oder teilweise zum Zwecke der Reduzierung der Verbandsbeiträge aufzulösen (so aber wohl VG Potsdam, Urteil vom 9. Mai 2012 - VG 6 K 2294/07 -, juris).

  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07

    Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage;

    Auszug aus VG Potsdam, 09.03.2017 - 1 K 1151/15
    Dieser Einwand wäre auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gemeinde den ihr gegenüber erlassene Beitragsbescheid hat bestandskräftig werden lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11-, juris, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 -, juris).

    Die Beiträge dienen vielmehr der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit von Unterhaltungsverbänden und haben damit die Aufgabe, die Leistungen abzugelten, die im Gesamtinteresse der Grundstückseigentümer des Einzugsgebietes eines Gewässers zu dessen Unterhaltung erbracht werden (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1/07 -, juris; Reinhardt/Hasche, WVG, § 30 Rn. 37).

  • BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15

    Ausgleichsrücklage; Beitragsbescheid; Beitragsbedarf; Betriebsmittelrücklage;

    Auszug aus VG Potsdam, 09.03.2017 - 1 K 1151/15
    Zum anderen überschreitet der Verbandsbeitrag nicht bereits dann das zur Aufgabenerfüllung Erforderliche, wenn die das Jahr abschließende Bilanz Rücklagen - in erheblichem Umfang - ausweist (so aber VG Potsdam, Urteil vom 9. Mai 2012 - VG 6 K 2294/07 -, juris), sondern vielmehr erst dann, wenn der Verband aus den Beiträgen tatsächlich unzulässig Vermögen bildet (vgl. zu den Beiträgen für eine Kammer BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 -, BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 -, juris; OVG Magdeburg, Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 -, juris).
  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 45.87

    Anforderungen an die Mitgliedsbeiträge zur IHK

    Auszug aus VG Potsdam, 09.03.2017 - 1 K 1151/15
    Zum anderen überschreitet der Verbandsbeitrag nicht bereits dann das zur Aufgabenerfüllung Erforderliche, wenn die das Jahr abschließende Bilanz Rücklagen - in erheblichem Umfang - ausweist (so aber VG Potsdam, Urteil vom 9. Mai 2012 - VG 6 K 2294/07 -, juris), sondern vielmehr erst dann, wenn der Verband aus den Beiträgen tatsächlich unzulässig Vermögen bildet (vgl. zu den Beiträgen für eine Kammer BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 -, BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 -, juris; OVG Magdeburg, Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 -, juris).
  • VG Potsdam, 15.01.2013 - 6 K 53/12

    Rechtsverhältnisse in einem Gewässerunterhaltungsverband: Voraussetzung für die

    Auszug aus VG Potsdam, 09.03.2017 - 1 K 1151/15
    Unter diesen Umständen ist bereits nicht ersichtlich, dass sich die Aufgabenerfüllung durch das Tätigwerden der M. GmbH verteuert und erst recht nicht, dass die Grenze zur Unvertretbarkeit überschritten ist (vgl. dazu auch VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2013 - VG 6 K 53/12 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2015 - 2 L 44/13
    Auszug aus VG Potsdam, 09.03.2017 - 1 K 1151/15
    Zum anderen überschreitet der Verbandsbeitrag nicht bereits dann das zur Aufgabenerfüllung Erforderliche, wenn die das Jahr abschließende Bilanz Rücklagen - in erheblichem Umfang - ausweist (so aber VG Potsdam, Urteil vom 9. Mai 2012 - VG 6 K 2294/07 -, juris), sondern vielmehr erst dann, wenn der Verband aus den Beiträgen tatsächlich unzulässig Vermögen bildet (vgl. zu den Beiträgen für eine Kammer BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 -, BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 -, juris; OVG Magdeburg, Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - 9 S 10.08

    Unterhaltung öffentlicher Gewässer: Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht eines

    Auszug aus VG Potsdam, 09.03.2017 - 1 K 1151/15
    Auch dieser gesetzliche Maßstab spricht mithin dafür, dass der Verband einen weiten Prognosespielraum für die rechnerische Verteilung der Gemeinkosten auf die Erfüllung der unterschiedlichen Aufgabearten besitzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08 -, juris).
  • OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung,

    Auszug aus VG Potsdam, 09.03.2017 - 1 K 1151/15
    Es handelt sich bei der Kalkulation um eine prognostische Rechnung, die aufgrund der vorzunehmenden Schätzungen und Prognosen ihrem Wesen nach mit Unwägbarkeiten belastet ist (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99. NE -, juris; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2009 - 9 S 64.08 -, juris).
  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

    Auszug aus VG Potsdam, 09.03.2017 - 1 K 1151/15
    So dürfen im Beitragsrecht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die dem Bürger abverlangte Leistung im Einzelfall und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem groben Missverhältnis stehen (BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12/98 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2012 - 9 B 63.11

    Gewässerunterhaltung; Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband;

  • BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70

    Anforderungen an Beitragsmaßstab eines Wasserverbands

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2015 - 9 B 18.13

    Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband; gesetzliche Nachgründung;

  • BVerwG, 27.06.2005 - 10 B 72.04

    Wasserverband; Verbandsversammlung; funktionale Selbstverwaltung;

  • VG Potsdam, 09.03.2017 - 1 K 997/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 9 S 64.08

    Erhebung von Gewässerunterhaltungsbeiträgen; satzungsmäßige Regelung der

  • VG Potsdam, 04.09.2017 - 1 K 4405/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

    Auch dieser gesetzliche Maßstab spricht mithin dafür, dass der Verband einen weiten Prognosespielraum für die rechnerische Verteilung der Gemeinkosten auf die Erfüllung der unterschiedlichen Aufgabearten besitzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08, juris Rn. 23 und zu allem VG Potsdam, Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 1151/15, juris Rn. 36 ff. und 1 K 997/15, juris Rn. 25 ff.).

    Der Landesgesetzgeber hat in § 79 Abs. 1 BbgWG die Gewässerunterhaltungsverbände zur Unterhaltung der Gewässer I. und II. Ordnung verpflichtet, was diese berechtigt, die Unterhaltung im Grundsatz in einem Betrieb durchzuführen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13, juris Rn. 13; VG Potsdam, Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 1151/15, juris Rn. 33 und 1 K 997/15, juris Rn. 33).

    Dieser Umstand berechtigt aber nicht zu der Annahme, der Verband habe unter Verstoß gegen § 28 Abs. 1 WVG einen höheren Beitrag festgesetzt, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich wäre (vgl. zur Rechtsprechung der 1. Kammer VG Potsdam, Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 1151/15, juris Rn. 46 ff. und 1 K 997/15, juris Rn. 36 ff.).

    Da der Beigeladene berechtigt war, die bilanzierten Rücklagen zu bilden, kann der Kläger auch nicht verlangen, diese Rücklagen ganz oder teilweise zum Zwecke der Reduzierung der Verbandsbeiträge aufzulösen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 1151/15, juris Rn. 57. und Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 997/15, juris Rn. 57).

  • VG Potsdam, 13.07.2017 - 1 K 410/16

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

    Auch dieser gesetzliche Maßstab spricht mithin dafür, dass der Verband einen weiten Prognosespielraum für die rechnerische Verteilung der Gemeinkosten auf die Erfüllung der unterschiedlichen Aufgabearten besitzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08, juris Rn. 23 und zu allem VG Potsdam, Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 1151/15, juris Rn. 36 ff. und 1 K 997/15, juris Rn. 25 ff.).

    Der Landesgesetzgeber hat in § 79 Abs. 1 BbgWG die Gewässerunterhaltungsverbände zur Unterhaltung der Gewässer I. und II. Ordnung verpflichtet, was diese berechtigt, die Unterhaltung im Grundsatz in einem Betrieb durchzuführen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13, juris Rn. 13; VG Potsdam, Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 1151/15, juris Rn. 33 und 1 K 997/15, juris Rn. 33).

    Dieser Umstand berechtigt aber nicht zu der Annahme, der Verband habe unter Verstoß gegen § 28 Abs. 1 WVG einen höheren Beitrag festgesetzt, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich wäre (vgl. zur Rechtsprechung der 1. Kammer VG Potsdam, Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 1151/15, juris Rn. 46 ff. und 1 K 997/15, juris Rn. 36 ff.).

    Da der Beigeladene berechtigt war, die bilanzierten Rücklagen zu bilden, kann der Kläger auch nicht verlangen, diese Rücklagen ganz oder teilweise zum Zwecke der Reduzierung der Verbandsbeiträge aufzulösen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 1151/15, juris Rn. 57. und Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 997/15, juris Rn. 57).

  • VG Potsdam, 13.07.2017 - 1 K 3231/16

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

    Auch dieser gesetzliche Maßstab spricht mithin dafür, dass der Verband einen weiten Prognosespielraum für die rechnerische Verteilung der Gemeinkosten auf die Erfüllung der unterschiedlichen Aufgabearten besitzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08, juris Rn. 23 und zu allem VG Potsdam, Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 1151/15, juris Rn. 36 ff. und 1 K 997/15, juris Rn. 25 ff.).

    Der Landesgesetzgeber hat in § 79 Abs. 1 BbgWG die Gewässerunterhaltungsverbände zur Unterhaltung der Gewässer I. und II. Ordnung verpflichtet, was diese berechtigt, die Unterhaltung im Grundsatz in einem Betrieb durchzuführen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13, juris Rn. 13; VG Potsdam, Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 1151/15, juris Rn. 33 und 1 K 997/15, juris Rn. 33).

    Dieser Umstand berechtigt aber nicht zu der Annahme, der Verband habe unter Verstoß gegen § 28 Abs. 1 WVG einen höheren Beitrag festgesetzt, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich wäre (vgl. zur Rechtsprechung der 1. Kammer VG Potsdam, Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 1151/15, juris Rn. 46 ff. und 1 K 997/15, juris Rn. 36 ff.).

    Da der Beigeladene berechtigt war, die bilanzierten Rücklagen zu bilden, kann der Kläger auch nicht verlangen, diese Rücklagen ganz oder teilweise zum Zwecke der Reduzierung der Verbandsbeiträge aufzulösen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 1151/15, juris Rn. 57. und Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 997/15, juris Rn. 57).

  • VG Potsdam, 20.07.2017 - 1 K 4766/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

    Sie ist u.a. nur dann fehlerhaft, wenn in einer für den Beitragssatz relevanten Weise Kosten einbezogen worden sind, deren Ansatz sich als "willkürlich" erweist (Urteil der Kammer vom 9. März 2017 - VG 1 K 1151/15 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 - s. auch Kluge in: KAG Brandenburg, § 6 Rn. 596 m.w.N. zum Gebührenrecht).

    Auch dieser gesetzliche Maßstab spricht mithin dafür, dass der Verband einen weiten Prognosespielraum für die rechnerische Verteilung der Gemeinkosten auf die Erfüllung der unterschiedlichen Aufgabearten besitzt (Urteil der Kammer vom 9. März 2017 - VG 1 K 1151/15 -, juris; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08 -, juris).

  • VG Potsdam, 09.03.2017 - 1 K 997/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie den Inhalt der Gerichtsakten der Parallelverfahren VG 1 K 2349/14, VG 1 K 1151/15, VG 1 K 4404/15 und VG 1 K 1586/16 nebst zugehöriger Verwaltungsvorgänge verwiesen.

    Die Fassung vom 15. Juli 2014 entspricht den Vorgaben in § 1 Abs. 3 GUVG in der Fassung vom 5. Dezember 2013 (vgl. Urteil der Kammer vom 16. Oktober 2014 - 1 K 1151/15 -).

  • VG Frankfurt/Oder, 20.06.2018 - 5 K 593/14

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    Erfolgt - wie hier - eine Bilanzierung nach den Maßgaben des HGB, so ist eine exakte Zuordnung zudem gar nicht möglich (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 1151/15 -, juris, Rn. 44).
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